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Zuschauer dürfen nicht in die Sporthalle - kein Kinderfasching
Schöningen Der TC Schöningen muss die Feier absagen.


Von Norbert Rogoll

Jedes Jahr lud der TC Schöningen zur beliebten Kinderfaschingsfeier in die Sporthalle der Eichendorffschule in Schöningen ein. Am Freitag, 13. Februar, sollten sich wieder rund 200 Kinder und Erwachsene dort einfinden, um fröhlich zu feiern. "Die Halle ist nach Hinweis des Landkreises nicht für öffentliche Veranstaltungen mit Zuschauern zugelassen, deshalb müssen wir die Faschingsfeier ausfallen lassen", bedauerte der TC-Vorsitzende Fred Gronde.

Ein kurzfristiges Ausweichen in die Gerd-Müller-Halle an der Straße Schützenbahn sei nicht möglich gewesen. "Dort sind wir auf den Verzicht von Übungszeiten anderer Vereine angewiesen", betonte Gronde. Für das nächste Jahr werde der TC nach Alternativen für die Faschingsfeier suchen.

"Die Eltern, Großeltern und Angehörigen, die zum Teil als Helfer im Einsatz waren, haben am Spielfeldrand der Eichendorff-Halle stehend zugeschaut", schilderte Gronde die Situation. Im Rahmen der gemeldeten Übungszeiten sollte die Faschingsfeier nun ausgerichtet werden. "Für das ganze Jahr werden die Zeiten für das Training und die Punktspiele in städtischen Hallen oder Sportstätten des Landkreises vorher gemeldet", erwähnte er.

Mit der neuen Benutzungsordnung von Sportstätten, die von den Vereinen im August 2014 unterschrieben und vom Kreistag genehmigt wurde, hätte die Nutzung für die Kinderfaschingsfeier nichts zu tun, antwortete Thomas Wippich, Geschäftsbereichsleiter für Schulen, Kultur und Sport beim Landkreis, auf unsere Nachfrage. Nach der Versammlungsstättenverordnung sei die Eichendorff-Halle aus Sicherheitsgründen nur für Training und Punktspiele ohne Zuschauer zugelassen. "Die Auflagen für den Brandschutz und die Fluchtwege sind beispielsweise hoch", erklärte Wippich. Außerdem seien schon seit längerer Zeit die Toiletten auf der Zuschauerseite wegen Defekts geschlossen. Er gab zu, dass in der Vergangenheit die Verordnung nicht so konsequent umgesetzt worden sei. Oft sei das Argument zu hören. "Wir durften es doch bisher immer." Aus rechtswidrigem Verhalten könnte jedoch kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden, unterstrich Wippich.

Rechtzeitig müsse für eine außerschulische Nutzung, wie für Feiern oder andere Veranstaltungen außerhalb des Trainings- und Punktspielbetriebs, ein Antrag beim Kreis gestellt werden. Dies gelte auch für Ausnahmegenehmigungen fürs Zubereiten von Speisen und Getränken in Sportstätten des Kreises im Rahmen der neuen Benutzungsordnung. "Es dürfen dabei nur geprüfte elektrische Geräte genutzt werden." Wenn etwas passieren sollte, sei im Nachhinein der Ärger groß.

Braunschweiger Zeitung - Helmstedt - vom 07.02.2015

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