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Das wegen Krankheit abgesagte Spiel in Landolfshausen – der HVN wertete es mit 0:2 Punkten gegen den TC – wird nun doch gespielt. Die Wertung wird aufgehoben. Damit werden unserem Team zwei Minuspunkte wieder abgezogen.

Die 1. Kammer des Verbandssportgerichts folgte im Wesentlichen unseren Gründen.

Wir richteten unseren Einspruch u.a. gegen die kurze Frist zur Vorlage der Atteste und den fehlenden Hinweis auf Spielverlustwertung wenn die Atteste nicht rechtzeitig vorlagen. Es wurde die Abgabe der Atteste bis Mittwoch nach dem Spiel verlangt; am Dienstag Abend wurden sie in den Briefkasten geworfen, sind aber nicht angekommen. Weiterhin steht nirgends geschrieben, dass der Versand der Attest per Einschreiben hätte erfolgen müssen, gleichwohl der Absender aber in der Nachweispflicht steht, die Atteste abgesandt zu haben.

Zitat: "Die praxisnahe, teilweise zeitaufwendige Beschaffung von diversen Arztattesten (...) setzt bei Terminvorgaben ein realistisches Augenmaß voraus (...) und wäre im Hinblick auf einen reibungslosen Spielablauf wünschenswert." Es wurde die Abgabe der Atteste bis Mittwoch nach dem Spiel verlangt; am Dienstag Abend wurden sie in den Briefkasten geworfen, sind aber nicht angekommen. Weiterhin steht nirgends geschrieben, dass der Versand der Attest per Einschreiben hätte erfolgen müssen, gleichwohl der Absender aber in der Nachweispflicht steht, die Atteste abgesandt zu haben.

Weiter:" Für den TC Schöningen hätte sich eine gewisse Rechtsunsicherheit vermeiden lassen, wenn in dem Bescheid vom 02.12.2007 (vorläufiges Absetzen des Spieles vom Spielplan; Anm. vom Webmaster) der Hinweis auf Spielverlust-Spielverlustwertung gem. § 50 Ziffer 1 Buchst. a) enthalten wäre."

Dieser Hinweis fehlte. Am 07.12.2007 kam der Bescheid mit der Spielverlustwertung. Da die Atteste zuvor eingescannt worden sind, konnten sie aber am 07.12.2007 sofort nachgereicht werden. Zitat: "Diese Form der Übermittlung war zulässig. Die Vorlage der Originale bleibt hiervon unberührt (vgl. § 37 Ziffer 1 RO/DHB). Somit hat Schöningen den Termin - Bestätigung über den Erhalt der amtlichen Mitteilung - 07.12.2007 (Fristablauf 23:59 Uhr) eingehalten ..."

"Ein bis dahin schuldhaftes Verhalten oder Versäumnis des TC Schöningen ... ist nicht erkennbar. Gemäß § 2 Ziffer 2 RO/DHB ist dieser Einzelfall ... nach sportlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Der Bescheid der Spielleitenden Stelle vom 07.12.2007 ist in seiner Gesamtheit aufzuheben ... Das Meisterschaftsspiel der Landesliga Frauen, TSV Landolfshausen - TC Schöningen ist - gemäß Antrag - neu anzusetzen."

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