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Satzung des Turn-Club v. 1898 e.V. Schöningen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn-Club v. 1898 e.V. Schöningen (nachstehend TC Schöningen genannt) und hat seinen Sitz in Schöningen. Der Gründungstag ist der 1. Oktober 1898. Der TC Schöningen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Helmstedt eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Für die Jugendpflege durch die Unterhaltung eines Jugendsportheimes.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachen e.V. und mit seinen Abteilungen in den einzelnen Fachverbänden (Nieders. Turnerbund; Handballverband Nds. ...).

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, der beigefügten Jugendordnung sowie den Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben (Handball, Tanzen, Turnen ...). Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmung durch Unterschrift bekennt.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend. Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig, wenn die festgesetzte Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt sind.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports und um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von den Beitragsleistungen befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Ende eines Quartals,
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind sämtliche vereinseigene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Ausschlussgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte, Anstand und Sportskameradschaft grob verstößt.

Dem Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
b) alle Sportarten des Vereins auszuüben,
c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzungen des Vereins sowie deren übergeordneten Verbänden zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
d) der Jugendausschuss

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Vereinskasten oder schriftlicher Mitteilung an alle Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 u. 22.

Das Ressort Verwaltung hält sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Protokoll fest. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem zuvor ernannten Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Bericht der Abteilungsleiter und Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) besondere Anträge,
e) Neuwahlen.

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Leiter Finanzen
d) dem Leiter Verwaltung
e) dem Leiter Infrastruktur
f) dem Leiter Kommunikation
g) den Abteilungsleitern
h) dem Frauenwart
i) dem Senioren- bzw. Sozialwart
j) dem Jugendleiter
k) dem Vertreter Öffentlichkeitsarbeit
l) dem Inventarwart

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern der Ziffern a) bis f) zusammen.

Die unter g) genannten Mitglieder des Vorstandes werden von den Abteilungen gewählt und auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung bestätigt.

Die unter h), i), j) und k) genannten Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Das unter j) genannte Mitglied des Vorstandes wird von der Jugendabteilung gewählt und auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung bestätigt.

Die unter a) bis f) genannten Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des BGB sind der erste Vorsitzende und zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende sowie der Leiter Finanzen und der Leiter Verwaltung. Zur Vertretung des Vereins sind der erste Vorsitzende allein, sowie zwei übrige Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.

§ 16a Aufwandsentschädigung des Vorstandes

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geleistet. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16b Hilfsperson

Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Abteilungen, außer dem Ehrenrat.

Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten nach Absprache den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle. Als weitere Aufgabe wird die Aufsicht über Abteilungen gesondert zugeordnet.

Der Leiter Finanzen verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge. Er ist für den Bestand des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

Der Leiter Verwaltung erledigt bzw. organisiert den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines.

Den Abteilungsleitern obliegt die Organisation und Durchführung des Spiel- und Übungsbetriebes ihrer Abteilung.

Der Frauenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und der Damenjugendabteilungen wahrzunehmen.

Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche im Rahmen der Jugendordnung (sh. Anlage) des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

Der Inventarwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortlich zu verwalten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

§ 18 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Aufgaben des Ehrenrates

Die Mitglieder des Ehrenrates und ihre Ersatzleute sollen nicht dem Vorstand angehören. Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:

a) Zuerkennung von Ehrungen,
b) Schlichten von Streitigkeiten,
c) Durchführung von Ehrenverfahren

Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung des Vorstandes zulässig, sie hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 20 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen und bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß (mindestens 14 Tage vorher) erfolgt ist.

Sämtliche Beschlüsse - mit Ausnahme der aus § 22 - werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben oder durch geheime Abstimmung.

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 80% der Stimmberechtigten unter der Bedingung, dass mindestens 80% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 80% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen danach nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 23 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schöningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde erstellt am 01. Oktober 1898

1. Änderung 25. Januar 1969
2. Änderung 15. März 1980
3. Änderung 25. Februar 2001
4. Änderung 13. Dezember 2009
5. Änderung 07. März 2017
6. Änderung 20. Februar 2018
7. Änderung 08. März 2020

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